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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 12 HG 2014 - Verbindlichkeit von Erläuterungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Amtliche Abkürzung
HG 2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.26

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln

  1. 1.

    der Gruppe 811,

  2. 2.

    der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände

verbindlich.

(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.