§ 5 HG 2014 - Garantien und Bürgschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.26
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2014 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3.500.000.000 Euro zu übernehmen.
(2) Von diesem Gesamtermächtigungsrahmen sind 500.000.000 Euro nur für Garantien und Bürgschaften gegenüber der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Subportfolios zur Senkung der risikogewichteten Aktiva der Bank vorgesehen. Für diese Garantien und Bürgschaften ist eine Absicherung von bereits bestehenden Risiken der Bank zulässig.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.