§ 47b HWG - Nutzungsfaktoren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Der Nutzungsfaktor beträgt
1. | für Grundstücke in Wochenendhausgebieten | 1,2, | ||
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2. | für Grundstücke in Kleinsiedlungsgebieten | 1,3, | ||
3. | für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von | |||
a) | einem Vollgeschoss | 1,4, | ||
b) | zwei Vollgeschossen | 1,6, | ||
c) | drei Vollgeschossen | 1,9, | ||
d) | vier und fünf Vollgeschossen | 2,0, | ||
e) | sechs und mehr Vollgeschossen | 2,2, | ||
4. | für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten mit einer zulässigen Bebauung von | |||
a) | einem Vollgeschoss | 2,5, | ||
b) | zwei Vollgeschossen | 3,1, | ||
c) | drei Vollgeschossen | 3,5, | ||
d) | vier und fünf Vollgeschossen | 3,7, | ||
e) | sechs und mehr Vollgeschossen | 3,9, | ||
5. | für Grundstücke in Industrie- und Hafengebieten | 4,5, | ||
6. | für Grundstücke in Hochschul-, Klinik- und Kurgebieten | 1,8, | ||
7. | für Grundstücke in Ladengebieten Gebieten für Einkaufszentren und | |||
großflächige Handelsbetriebe, Gebieten für Messen, Ausstellungen | ||||
und Kongresse | 2,8, | |||
8. | für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung ab | |||
Campingplatz, Badeplatz, Friedhof, Dauerkleingarten, Sportplatz | 0,5, | |||
9. | für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung ab Fläche | |||
für den Gemeinbedarf, Fläche für Versorgungsanlagen und für die | ||||
Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen | ||||
Fläche für Verkehrsanlagen | 1,8 |
(2) Für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder Gemeinschaftsanlage ist der Nutzungsfaktor zugrundezulegen, der nach Absatz 1 für die Grundstücke gilt, denen sie zugeordnet sind.
(3) Sofern im Bebauungsplan nur die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt ist, gilt als anrechenbare Geschosszahl ein Drittel der dort in Metern festgesetzten höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlagen. Die ermittelte Zahl wird auf einen vollen Wert abgerundet.
(4) Für Grundstücke, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und für die Art und Maß der Nutzung nicht festgesetzt sind, ist,
- 1.wenn sie bebaut sind, bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die tatsächliche Nutzung zugrundezulegen
- 2.wenn sie nicht bebaut sind, aber nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen bei Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die Nutzung zugrundezulegen, die bei den übrigen Grundstücken an der Erschließungsanlage überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungen zulässig, so bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der zulässigen Nutzungsart, für die in Absatz 1 der höchste Nutzungsfaktor vorgesehen ist.