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§ 47b HWG - Nutzungsfaktoren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Der Nutzungsfaktor beträgt

1.für Grundstücke in Wochenendhausgebieten1,2,
2.für Grundstücke in Kleinsiedlungsgebieten1,3,
3.für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a)einem Vollgeschoss1,4,
b)zwei Vollgeschossen1,6,
c)drei Vollgeschossen1,9,
d)vier und fünf Vollgeschossen2,0,
e)sechs und mehr Vollgeschossen2,2,
4.für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a)einem Vollgeschoss2,5,
b)zwei Vollgeschossen3,1,
c)drei Vollgeschossen3,5,
d)vier und fünf Vollgeschossen3,7,
e)sechs und mehr Vollgeschossen3,9,
5.für Grundstücke in Industrie- und Hafengebieten4,5,
6.für Grundstücke in Hochschul-, Klinik- und Kurgebieten1,8,
7.für Grundstücke in Ladengebieten Gebieten für Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe, Gebieten für Messen, Ausstellungen
und Kongresse2,8,
8.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung ab
Campingplatz, Badeplatz, Friedhof, Dauerkleingarten, Sportplatz0,5,
9.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung ab Fläche
für den Gemeinbedarf, Fläche für Versorgungsanlagen und für die
Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen
Fläche für Verkehrsanlagen1,8

(2) Für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder Gemeinschaftsanlage ist der Nutzungsfaktor zugrundezulegen, der nach Absatz 1 für die Grundstücke gilt, denen sie zugeordnet sind.

(3) Sofern im Bebauungsplan nur die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt ist, gilt als anrechenbare Geschosszahl ein Drittel der dort in Metern festgesetzten höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlagen. Die ermittelte Zahl wird auf einen vollen Wert abgerundet.

(4) Für Grundstücke, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und für die Art und Maß der Nutzung nicht festgesetzt sind, ist,

  1. 1.
    wenn sie bebaut sind, bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die tatsächliche Nutzung zugrundezulegen
  2. 2.
    wenn sie nicht bebaut sind, aber nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen bei Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die Nutzung zugrundezulegen, die bei den übrigen Grundstücken an der Erschließungsanlage überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungen zulässig, so bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der zulässigen Nutzungsart, für die in Absatz 1 der höchste Nutzungsfaktor vorgesehen ist.