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  • ab 01.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 17 FA-ZVO - Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
Amtliche Abkürzung
FA-ZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
600

Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:

  1. 1.

    im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

    das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt

    für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;

  2. 2.

    im Oberfinanzbezirk Köln

    das Finanzamt Köln-Ost

    für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;

  3. 3.

    im Oberfinanzbezirk Münster

    das Finanzamt Dortmund-Ost

    für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.