§ 17 FA-ZVO - Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
- 1.
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;
- 2.
im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Köln-Ost
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
- 3.
im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Ost
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.