§ 19a FA-ZVO - Erprobung einer landesweiten Servicehotline
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
Für die Festsetzungsfinanzämter wird eine landesweite Servicehotline erprobt. Während der Zeit der Pilotierung ist jedes an der Pilotierung beteiligte Finanzamt für die Aufnahme von Anliegen und Erteilung von Auskünften aus den Bereichen Veranlagung, Erhebung und Neuaufnahme zuständig. Das Ministerium der Finanzen kann die an der Pilotierung beteiligten Festsetzungsfinanzämter durch Erlass bestimmen.