§ 3 FA-ZVO - Besteuerung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
(1) Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 folgende Finanzämter als Schwerpunktfinanzämter zuständig:
- 1.
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
- a)
das Finanzamt Mönchengladbach zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld,
- b)
das Finanzamt Velbert zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen, Remscheid, Hilden und
- c)
das Finanzamt Wesel zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Moers, Dinslaken;
- 2.
im Oberfinanzbezirk Köln
- a)
das Finanzamt Bergisch-Gladbach zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West,
- b)
das Finanzamt Erkelenz zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss,
- c)
das Finanzamt Geilenkirchen zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis,
- d)
das Finanzamt Jülich zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren,
- e)
das Finanzamt Sankt Augustin zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg und
- f)
das Finanzamt Schleiden zusätzlich
für die Bezirke des Finanzamtes Euskirchen;
- 3.
im Oberfinanzbezirk Münster
- a)
das Finanzamt Borken zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bottrop, Gelsenkirchen, Herne, Marl, Recklinghausen,
- b)
das Finanzamt Brilon zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Arnsberg und Meschede,
- c)
das Finanzamt Detmold zusätzlich
für den Bezirk des Finanzamts Lemgo,
- d)
das Finanzamt Gütersloh zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford,
- e)
das Finanzamt Iserlohn zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Lüdenscheid, Schwelm, Witten,
- f)
das Finanzamt Soest zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt und
- g)
das Finanzamt Warendorf zusätzlich
für die Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst die Verwaltung der Besteuerung von beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Darunter fallen im Einzelnen:
- 1.
grundsätzlich alle Betriebe / Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (Gewerbekennzahlen 01110.0 bis 03220.2).
Dies gilt auch dann, wenn
- a)
weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sogenannte Mischfälle),
- b)
in den Fällen der Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt,
- c)
keine Einkünfte erzielt werden, aber über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügt wird
oder
- d)
Einkünfte aus verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt werden, die noch nicht aufgegeben wurden;
- 2.
Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.
die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, gesondert festgestellt, umfasst die Zuständigkeit nach Absatz 1 lediglich die Feststellung der Einkünfte. Für die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen gilt § 2.
(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle mit den folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land- und Forstwirtschaft:
- 1.
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (Gewerbekennzahl 01610.0 Andere Leistungsbetriebe)
- 2.
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (Gewerbekennzahl 01620.0 Andere Leistungsbetriebe)
- 3.
Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (Gewerbekennzahl 01700.0 Andere Leistungsbetriebe)
- 4.
Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gewerbekennzahl 02400.0 Fertigungsbetriebe)
- 5.
Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag - gewerblich - (Gewerbekennzahl 02400.2 Fertigungsbetriebe)
- 6.
Meeresfischerei (Gewerbekennzahl 03110.0 Fertigungsbetriebe)
- 7.
Meeresaquakultur (Gewerbekennzahl 03210.0 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und
- 8.
Meeresaquakultur - gewerblich - (Gewerbekennzahl 03210.2 Fertigungsbetriebe).
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle, die zu einem Konzern im Sinne von §§ 13 Absatz 1 oder 18 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) geändert worden ist, gehören und deren land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt.