§ 60 HG - Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Ordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 66 Absatz 6 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
(3) Die Hochschulen können in Kooperation mit Dritten aus der Ausbildungs- und Berufspraxis (Praxispartner) duale Studiengänge einführen. In einem dualen Studiengang sind Abschnitte der hochschulischen Lehre und der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung inhaltlich und organisatorisch miteinander verbunden. Duale Studiengänge sind so ausgestaltet, dass sie eine berufliche Bildung, eine Berufstätigkeit oder eine praktische Tätigkeit integrieren (ausbildungs-, berufs- oder praxisintegrierende Studiengänge). Die Prüfungsordnung regelt die Verbindung der Abschnitte im Sinne des Satzes 2. Die Kooperation nach Satz 1 setzt voraus, dass der Praxispartner in dem mit ihm abzuschließenden Vertrag der nach Satz 4 geregelten Verbindung zustimmt und diese umsetzt. Unbeschadet der Verantwortung des Praxispartners für die Abschnitte der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung trägt die Hochschule für den dualen Studiengang die Gesamtverantwortung.
(4) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.