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  • ab 01.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 58a HG - Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und der allgemeinen, hochschulübergreifenden Studienorientierung.

(2) Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen.

(3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, frühestens drei Monate nach dem Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges, die Teilnahme an Fachstudienberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs auf Anforderung der Hochschule verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Ziel der Fachstudienberatung nach Satz 1 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung).

(4) Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt, kann die Prüfungsordnung weiter vorsehen, dass als Ergebnis von Fachstudienberatungen nach Absatz 3 Satz 1 die oder der Studierende verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Prüfungsleistungen oder Teilnahmevoraussetzungen von Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen. § 65 Absatz 2 Satz 2 gilt für das in diesem Absatz genannte Verfahren, welches in seinen Einzelheiten in der Prüfungsordnung geregelt wird, entsprechend.