§ 62 KunstHG - Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Kunsthochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Soweit die Forschung zu den Aufgaben der Kunsthochschule gehört, werden Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte von der Kunsthochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Die Kunsthochschulen verstärken ihre Zusammenarbeit untereinander, mit den Hochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung. Sie stimmen insbesondere ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte ab, planen gemeinsame Forschungsvorhaben und führen diese durch.
(3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(4) Die Kunsthochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Kunsthochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.