§ 5 SächsRAVG - Überprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 302-3
(1) Als Mitglied des Vorstands und als Mitarbeiter des Versorgungswerks darf nicht tätig werden, wer
- 1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- 2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Mitgliedschaft oder Beschäftigung deshalb unzumutbar erscheint.
(2) Das Versorgungswerk veranlaßt für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Auf Grund des Ergebnisses dieser Überprüfung sowie etwa notwendiger weiterer Ermittlungen stellt der Vorstand die Beendigung des Vorstandsamtes ohne Möglichkeit der Wiederwahl fest oder spricht die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Bei Mitgliedern des Vorstands entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstands. Das Abberufungsrecht der Vertreterversammlung gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Kammer hat die Rechtsaufsichtsbehörde über das Ergebnis der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.