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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 102 BbgHG - Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen kein Dienstverhältnis nach § 41 begründet wird, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Das Arbeitsverhältnis kann nach anderen Vorschriften geändert oder beendet werden. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten finden die Bestimmungen des Abschnitts 6 entsprechende Anwendung.

(2) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Absatz 1 können nach Maßgabe ihrer Eignung, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Landeshaushalts in Dienstverhältnisse nach § 41 übernommen werden. Die Übernahme setzt einen Antrag voraus. Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.