§ 104 BbgHG - Übergangsbestimmung für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte im Sinne des § 59 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, beschäftigt werden, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Die Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Studentischen Beschäftigten finden für sie entsprechende Anwendung.