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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 104 BbgHG - Übergangsbestimmung für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte im Sinne des § 59 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, beschäftigt werden, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Die Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Studentischen Beschäftigten finden für sie entsprechende Anwendung.