§ 43 StVO - Verkehrseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
- 1.
An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
- 2.
Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
Absperrschranken oder Leitkegel oder Absperrbaken oder fahrbare Absperrtafeln
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1605 wiedergegeben.
Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
- 3.
Leiteinrichtungen
- a)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten
Zeichen 620
Leitpfosten (links)
Zeichen 620
Leitpfosten (rechts)
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
- b)
An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie
Richtungstafeln in Kurven
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1606 wiedergegeben.