§ 43 StVO - Verkehrseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  1. 1.

    An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.

  2. 2.

    Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind

    Absperrschranken oder Leitkegel oder Absperrbaken oder fahrbare Absperrtafeln

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1605 wiedergegeben.

    Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.

    Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

  3. 3.

    Leiteinrichtungen

    1. a)

      Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten

      Zeichen 620

      Z620LIN

      Leitpfosten (links)

      Zeichen 620

      Z620REC

      Leitpfosten (rechts)

      in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

    2. b)

      An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

      Richtungstafeln in Kurven

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1606 wiedergegeben.