§ 43 StVO - Verkehrseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  1. 1.

    An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.

  2. 2.

    Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind

    Zeichen 600

    Z600

    Absperrschranke

    Zeichen 605

    Z605

    Leitbake (Warnbake)

    Zeichen 610

    Z610

    Leitkegel

    Zeichen 615

    Z615

    fahrbare Absperrtafel

    Zeichen 616

    Z616

    fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

    Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

  3. 3.

    Leiteinrichtungen

    1. a)

      Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten

      Zeichen 620

      Z620LIN

      Leitpfosten (links)

      Zeichen 620

      Z620REC

      Leitpfosten (rechts)

      in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

    2. b)

      An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

      Zeichen 625

      Z625

      Richtungstafeln in Kurven

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630

Z630

Park-Warntafel