§ 43 StVO - Verkehrseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
- 1.
An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
- 2.
Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
Zeichen 600
Absperrschranke
Zeichen 605
Leitbake (Warnbake)
Zeichen 610
Leitkegel
Zeichen 615
fahrbare Absperrtafel
Zeichen 616
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
- 3.
Leiteinrichtungen
- a)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten
Zeichen 620
Leitpfosten (links)
Zeichen 620
Leitpfosten (rechts)
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
- b)
An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie
Zeichen 625
Richtungstafeln in Kurven
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Zeichen 630
Park-Warntafel