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§ 86 HG 2004 - Studienordnung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Für jeden Studiengang kann der Fachbereichsrat eine Studienordnung beschließen. Sie beschreibt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums. Bei der Erarbeitung der Studienordnung sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.

(2) Die Studienordnung beschreibt und erläutert die Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist.

(3) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.

(4) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).