§ 15 PresseG - Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-a-1
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederdruck des Teiles, der zur Beschlagnahme Anlass gegeben hat, verboten.