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§ 24 PresseG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-a-1

(1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. 1.
    die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. 2.
    die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach § 131 Abs. 1 und § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.