§ 44 HG 2004 - Kanzlerin oder Kanzler (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zu Stande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.
(3) Die Kanzlern oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder die Voraussetzungen des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen; die Vorschriften über die Laufbahnen ansonsten sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt auf Grund eines zweiten oder dritten Ernennungsvorschlags der Hochschule weiterzuführen.
(4) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).