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§ 3 EingrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Es sind einzugruppieren:

  1. 1.
    Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200.000 in Besoldungsgruppe B 7,
  2. 2.
    das Amt des Oberkreisdirektors in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5, von 200.001 - 300.000 in Besoldungsgruppe B 5/B 6, über 300.000 in Besoldungsgruppe B 6/B 7,
  3. 3.
    das Amt des Kreisdirektors als allgemeinen Vertreter des Landrats oder des Oberkreisdirektors in eine der beiden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B unterhalb der Mindestbesoldungsgruppe, die Nummer 2 für das Amt des Oberkreisdirektors vorsieht.

(2) § 2 Abs. 3 und 6 gilt für Oberkreisdirektoren und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300.000 Einwohnern entsprechend.