§ 3 EingrVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EingrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Es sind einzugruppieren:
- 1.Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200.000 in Besoldungsgruppe B 7,
- 2.das Amt des Oberkreisdirektors in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5, von 200.001 - 300.000 in Besoldungsgruppe B 5/B 6, über 300.000 in Besoldungsgruppe B 6/B 7,
- 3.das Amt des Kreisdirektors als allgemeinen Vertreter des Landrats oder des Oberkreisdirektors in eine der beiden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B unterhalb der Mindestbesoldungsgruppe, die Nummer 2 für das Amt des Oberkreisdirektors vorsieht.
(2) § 2 Abs. 3 und 6 gilt für Oberkreisdirektoren und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300.000 Einwohnern entsprechend.