EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung

Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Vom 9. Februar 1979 (GV. NW. S. 97)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2023 (GV. NRW. S. 486) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich 1
Eingruppierung in den Gemeinden2
Eingruppierung in den Kreisen 3
Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr4
Aufwandsentschädigungen 5
Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter6
Einwohnerzahl 7
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift8

Nach Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 27. Juni 2023 (GV. NRW. S. 486) können Änderungen der Eingruppierungen auf der Grundlage der aktuell veröffentlichten Einwohnerzahlen für das Jahr 2023 erstmals ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

§ 1 EingrVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gewährung einer Zulage an Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister) sowie an Landrätinnen und Landräte. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 2 EingrVO - Eingruppierung in den Gemeinden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (in kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters) ist nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:

EinwohnerzahlBesoldungsgruppe
bis10 000 B 2
von10 001 -20 000B 3
von20 001 -30 000B 4
von30 001 -40 000B 5
von40 001 -60 000B 6
von60 001 -100 000B 7
von100 001 -150 000B 8
von150 001 -250 000B 9
von250 001 -500 000B 10
über500 000 B 11

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.

(3) Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6 wie folgt einzugruppieren:

EinwohnerzahlBesoldungsgruppe
zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte sonstige
Beigeordnete
bis10 000 A 13/A 14-
von10 001 -20 000A 14/A 15A 13/A 14
von20 001 -30 000A 15/A 16A 14/A 15
von30 001 -40 000A 16/B 2A 15/A 16
von40 001 -60 000B 2/B 3A 16/B 2
von60 001 -100 000B 3/B 4B 2/B 3
von100 001 -150 000B 4/B 5B 3/B 4
von150 001 250 000B 5/B 6B 4/B 5
von250 001 500 000B 6/B 7B 5/B 6
von500 000 -750 000B 8/B 9B 7/B 8
über750 000B 9B 8

(4) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 3 überschritten hat oder die Wahlbeamtin oder Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

(5) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt der Kämmerin oder des Kämmerers und einer oder eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.

(6) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt einer Wahlbeamtin oder eines Wahlbeamten auf Grund ihrer oder seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.

§ 3 EingrVO - Eingruppierung in den Kreisen

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Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Es sind in den Kreisen einzugruppieren:

  1. 1.

    Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200.000 in Besoldungsgruppe B 7.

  2. 2.

    Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie folgt:

    1. a)

      Einwohnerzahl bis 200 000 Besoldungsgruppe B 3/B 4,

    2. b)

      Einwohnerzahl von 200 001 bis 400 000 Besoldungsgruppe B 4/B 5 oder

    3. c)

      Einwohnerzahl über 400 000 Besoldungsgruppe B 5.

(2) Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.

(3) § 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.

§ 4 EingrVO - Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr

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Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Es sind bei den Landschaftsverbänden einzugruppieren:

  1. 1.

    Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes
    in Besoldungsgruppe B 8,

  2. 2.

    das Amt der Ersten Landrätin oder des Ersten Landesrats
    in Besoldungsgruppe B 6,

  3. 3.

    höchstens drei Ämter von Landesrätinnen oder Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten
    in Besoldungsgruppe B 5,

  4. 4.

    die Ämter der sonstigen Landesrätinnen oder Landesräte
    in Besoldungsgruppe B 4.

(2) Es sind im Regionalverband Ruhr einzugruppieren:

  1. 1.

    Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr
    in Besoldungsgruppe B 8,

  2. 2.

    das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors
    in Besoldungsgruppe B 6,

  3. 3.

    die Amter der ubrigen Beigeordneten
    in Besoldungsgruppe B 5.

(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.