Art. 19 AGSG - Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an
- 1.
der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,
- 2.
ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tätig ist,
- 3.
ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
- 4.
jeweils ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur und des zuständigen Jobcenters,
- 5.
eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des § 28 SGB VIII tätig ist,
- 6.
die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,
- 7.
ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,
- 8.
der bzw. die Vorsitzende des Stadt- oder Kreisjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadt- oder Kreisjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
- 9.
Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Zahl und Zusammensetzung wird entsprechend ihrer Bedeutung im Jugendamtsbezirk in der Satzung festgelegt.
(2) 1Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 2 wird von dem Leiter oder der Leiterin des für den Jugendamtsbezirk zuständigen Amtsgerichts, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 von dem Leiter oder der Leiterin des zuständigen staatlichen Schulamts, die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 von dem Leiter oder der Leiterin der zuständigen Arbeitsagentur und dem Leiter oder der Leiterin des zuständigen Jobcenters und das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 vom zuständigen Polizeipräsidium benannt. 2Die Fachkraft nach Abs. 1 Nr. 5 wird von der Beratungsstelle benannt, die Aufgaben im Sinn des § 28 SGB VIII wahrnimmt; bestehen in einem Jugendamtsbezirk mehrere solcher Beratungsstellen, erfolgt die Benennung mehrheitlich durch deren Leiter bzw. Leiterinnen oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch den Jugendhilfeausschuss. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 9 werden von den zuständigen Stellen der Kirchen und der sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts benannt.
(3) Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter oder Stellvertreterin eines stimmberechtigten Mitglieds sein.
(5) 1Der Jugendhilfeausschuss oder dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzende sollen bei Bedarf zu einzelnen Themen weitere Fachleute hinzuziehen. 2Satz 1 gilt auch für Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses.