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§ 18 WOS - Aufbewahrung der Wahlakten

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2-1

Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.