WOS - Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2-1

Vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4640)

Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Wahl der Bordvertretung1 - 31
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften1 - 18
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung19 - 26
Erster Unterabschnitt
Wahlvorschläge19, 20
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (Verhältniswahl)21 - 23
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (Mehrheitswahl)24 - 26
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)27 - 30
Vierter Abschnitt
Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes31
Zweiter Teil
Wahl des Seebetriebsrats32 - 58
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften32 - 56
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften57, 58
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften59, 60

§§ 1 - 31, Erster Teil - Wahl der Bordvertretung

§§ 1 - 18, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 WOS - Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2-1

(1) Die Leitung der Wahl der Bordvertretung obliegt dem Wahlvorstand. Dieser hat bei der Durchführung der Wahl auf die Erfordernisse des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs zu achten. Der Kapitän hat dem Wahlvorstand die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen heranziehen.

(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 2 WOS - Wählerliste

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2-1

(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl der Bordvertretung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord aufnimmt oder beendet.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur Besatzungsmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind. In der Wählerliste sind nach Maßgabe des § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszuweisen.

(3) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend kann der Abdruck der Wählerliste und der Verordnung mittels der an Bord vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Weise ist nur zulässig, wenn alle Besatzungsmitglieder von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Besatzungsmitglieder, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über die Wahl der Bordvertretung, insbesondere über die Bedeutung der Wählerliste, über die Aufstellung von Wahlvorschlägen und über die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.