§ 10 SächsEJustizVO - Führung in maschineller Form
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEJustizVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-17/2
(1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz vorgenommen.