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§ 10 SächsEJustizVO - Führung in maschineller Form

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEJustizVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-17/2

(1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

(2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz vorgenommen.