§ 9 SächsEJustizVO - Ersatzmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEJustizVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-17/2
Im Falle einer anhaltenden Störung beim Betrieb der elektronisch geführten Akte kann das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung oder eine von diesem bestimmte Stelle für die von der Störung betroffenen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Bußgeldbehörden anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Hält die Störung länger als einen Monat an, kann das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung anordnen, dass und in welchem Umfang die Übertragung in die elektronische Form unterbleibt. Die Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekanntzumachen.