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§ 10 SächsEJustizVO - Ersatzregister und Ersatzgrundbuch

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEJustizVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-17/2

(1) Ein Ersatzregister oder ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register oder Grundbuch länger als zwei Wochen nicht möglich ist.

(2) Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Präsident des Amtsgerichts. Vor der Anlegung eines Ersatzregisters in Papierform und nach der Übernahme von Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register benachrichtigt das Amtsgericht das Staatsministerium der Justiz und für Europa. Dieses hat die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzregisters hinzuweisen.

(3) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Register oder Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in die automatisierte Datei übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzregister/Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...". In der Aufschrift des Ersatzregisters oder Ersatzgrundbuchs ist folgender Schließungsvermerk deutlich sichtbar einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers/Grundbuchs geschlossen am/zum ...".