§ 107 KWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Stadtverbandspräsidenten vor dem Ergebnis der Wahlen der kommunalen Vertretungsorgane zu ermitteln.
(2) Für die Zählung der Stimmen gilt § 48 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Falle nur eines Wahlvorschlages nach den "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(3) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 5.den Namen des Bewerbers, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, andernfalls dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,
- 6.wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerber.
(4) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist kein Bewerber gewählt, so macht er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.