§ 107 KWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten vor dem Ergebnis der Wählen der kommunalen Vertretungsorgane zu ermitteln.

(2) Für die Zählung der Stimmen gilt § 48 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Fall nur eines Wahlvorschlags nach den "Ja"- und "Nein"- Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(3) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag die Zahlen der "Ja"- und "Nein"- Stimmen,
  5. 5.
    den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, andernfalls dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,
  6. 6.
    wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber gewählt, so macht sie oder er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.