§ 90 BbgWG - Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus (zu § 31 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen dürfen.
(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Die Wasserbehörde setzt den Schadenersatz fest; die §§ 139 bis 141 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Trifft den Ausbauunternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 58 sinngemäß Anwendung.