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§ 58 BbgWG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug ist die Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum im Wege der Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig.