§ 92 BbgWG - Zuständigkeiten und Fristen (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer oder wird ein Gewässer verändert, erfolgt die Zulassung des Gewässerausbaus bei den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben abweichend von § 126 durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der sonst für den Gewässerausbau zuständigen Wasserbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, haben die zuständigen Behörden auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(2) Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus ist eine Frist zu setzen. Jede Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Wird mit der Durchführung des Gewässerausbaus nicht innerhalb der Frist begonnen, so bedarf es zur Durchführung des Vorhabens eines neuen Verfahrens. Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Plangenehmigung widerrufen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes vom Ausbauunternehmer verlangen.