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§ 90 BbgWG - Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus (zu § 31 WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen dürfen.

(2) Erleiden die Anlieger und Hinterlieger durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Wasserbehörde setzt die Entschädigung nach Maßgabe der §§ 139 bis 141 fest.

(3) Trifft den Ausbauunternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 58 sinngemäß Anwendung.