Versionsverlauf

§ 41 KWO - Stimmabgabe in Klöstern

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe in Klöstern im Benehmen mit deren Leitung entsprechend § 40 regeln.