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§ 8 Tiersch-HundeV - Fütterung und Pflege

Bibliographie

Titel
Tierschutz-Hundeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Tiersch-HundeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3-14

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

  1. 1.
    den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
  2. 2.
    die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zwei Mal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
  3. 3.
    für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
  4. 4.
    den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.