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  • ab 01.09.2001 (aktuelle Fassung)

§ 9 Tiersch-HundeV - Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Bibliographie

Titel
Tierschutz-Hundeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Tiersch-HundeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3-14

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.