§ 10 Tiersch-HundeV - Ausstellungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Tierschutz-Hundeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Tiersch-HundeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7833-3-14
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
- 1.
bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
- 2.
bei denen erblich bedingt
- a)
Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
- b)
mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- c)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- d)
die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.