§ 12 Tiersch-HundeV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Tierschutz-Hundeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Tiersch-HundeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7833-3-14
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
- 2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurfkiste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
- 5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder
- 6.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.