Art. 32 AbgG - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet der Regelung des Art. 16 Abs. 3 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsprechend den allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes hinausgeschoben. Wird der Beamte nach Art. 31 Abs. 1 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, gilt Satz 1 nach dem Ende des Ruhens der Rechte und Pflichten entsprechend.
(2) Wird der Beamte nicht nach Art. 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt unbeschadet der Regelung des Art. 16 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinn des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag, wenn der Beamte nicht nach Art. 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.