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  • ab 31.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 1 PreisÜZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
PreisÜZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
72

Die Zuständigkeit für die Aufgaben der Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes wird den Bezirksregierungen, auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung durch Unternehmen der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.