PreisÜZustV,NW - Preisüberwachung-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
PreisÜZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
72

Vom 30. April 1985 (GV. NW. S. 380)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106)

§ 1 PreisÜZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
PreisÜZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
72

Die Zuständigkeit für die Aufgaben der Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes wird den Bezirksregierungen, auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung durch Unternehmen der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.

§ 2 PreisÜZustV

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Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
PreisÜZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
72

Zuständig für das Auskunftsverlangen nach § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 3 PreisÜZustV

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Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
PreisÜZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
72

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen

  1. 1.

    für Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung - soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten nach der Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) in der jeweils geltenden Fassung handelt - den Bezirksregierungen, auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung durch Unternehmen der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    für Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 den Kreisordnungsbehörden,

  3. 3.

    für Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Verbindung mit § 20 der Preisangabenverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden, soweit die Ordnungswidrigkeiten in den in § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung definierten Telemedien begangen werden, auf die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 4 PreisÜZustV

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Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
PreisÜZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
72

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

  1. a)
    vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr auf Grund des § 10 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285), sowie
  2. b)
    von der Landesregierung auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), und des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG. NW., insoweit nach Anhörung des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtags.