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§ 2 PreisÜZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
PreisÜZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
72

Zuständig für das Auskunftsverlangen nach § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden.