§ 16 MinG - Übergangsregelung aus Anlass der Übernahme des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der zweiten auf den 1. März 2012 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 SHBeamtVG eingetreten sind, gilt § 11 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für das gemäß § 11 Abs. 5 nach zwei Jahren ermittelte Ruhegehalt und die in § 12 geregelte Unfallfürsorge.