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§ 16 MinG - Übergangsregelung aus Anlass der Übernahme des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-1

Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der zweiten auf den 1. März 2012 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 SHBeamtVG eingetreten sind, gilt § 11 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für das gemäß § 11 Abs. 5 nach zwei Jahren ermittelte Ruhegehalt und die in § 12 geregelte Unfallfürsorge.