§ 47 ThürBG - Mitteilung des Arztes bei Versetzung in den Ruhestand (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
(1) Wird in den Fällen der §§ 26 bis 29 BeamtStG oder der §§ 45 und 46 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 26 bis 29 BeamtStG oder den §§ 45 und 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmung an die Behörde erteilten Auskünfte.
(4) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Benehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Landesbeamten näher bestimmen.