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§ 48 ThürBG - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.

    Staatssekretäre,

  2. 2.

    den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,

  3. 3.

    den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,

  4. 4.

    die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

  5. 5.

    den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

  6. 6.

    den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

  7. 7.

    den Sprecher der Landesregierung,

  8. 8.

    den Präsidenten der Landespolizeidirektion,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.