§ 48 ThürBG - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG) (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
- 1.
Staatssekretäre,
- 2.
den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
- 3.
den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,
- 4.
die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
- 5.
den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
- 6.
den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
- 7.
den Sprecher der Landesregierung,
- 8.
den Präsidenten der Landespolizeidirektion,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.