§ 26 AbgG - Verhaltensregeln (2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23) treten die §§ 13 und 31 am 21. Juni 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft.

(1) Die Mitglieder des Landtags haben dem Präsidenten des Landtags unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    die gegenwärtig ausgeübten Berufe, insbesondere

    1. a)

      die unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder Dienststellung,

    2. b)

      bei selbstständigen Gewerbetreibenden die Art des Gewerbes und die Firma,

    3. c)

      bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die Angabe des Berufes,

    4. d)

      bei mehreren ausgeübten Berufen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit,

  2. 2.

    früher ausgeübte Berufe nach Maßgabe von Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind,

  3. 3.

    jede entgeltliche Tätigkeit unter Angabe des Auftraggebers oder Vertragspartners, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt,

  4. 4.

    vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften unter Angabe der betreffenden juristischen Person,

  5. 5.

    vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene unter Angabe der betreffenden Organisation,

  6. 6.

    alle Einnahmen aus den gegenwärtig ausgeübten Berufen, Tätigkeiten und Funktionen, insbesondere Einnahmen aus entgeltlichen Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistischer und Vortragstätigkeit; maßgeblich sind die für die Tätigkeit geleisteten Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen,

  7. 7.

    Zuwendungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Mitglieder des Landtags erhalten haben; die Mitglieder haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.

(2) Die Angaben der Mitglieder des Landtags nach Absatz 1 werden vom Präsidenten veröffentlicht. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden in Form von Einkommensstufen veröffentlicht, soweit die Einnahmen und Zuwendungen bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt einen Betrag von 500 Euro übersteigen. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von über 500 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte über 30.000 Euro. Bei unregelmäßigen Einkünften aus einer angezeigten Tätigkeit ist ein Zwölftel der Jahressumme als monatlicher Durchschnittswert für die Einstufung maßgeblich; dies ist entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine andere Person, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus der Veröffentlichung ergibt.

(4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.

(5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfrage beim Präsidenten über die Auslegung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 zu vergewissern.

(6) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtags gegen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und das betreffende Mitglied anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit.