§ 25a AbgG - Zulässigkeit der Annahme von Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Zulässig ist die Annahme einer Leistung,
- 1.
mit der eine Fraktion oder eine Gruppe besondere Dienste eines Mitglieds vergütet, Aufwendungen nach § 7 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes erstattet oder die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen vergütet,
- 2.
soweit der Wert der Leistung den Wert einer von dem Mitglied des Landtags tatsächlich erbrachten Gegenleistung nicht übersteigt; maßgeblich ist der verkehrsübliche Wert; ist ein solcher nicht festzustellen, ist maßgeblich, dass Leistung und Gegenleistung nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen,
- 3.
die für die politische Tätigkeit als Mitglied des Landtags gewährt wird (Spende); § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes gilt entsprechend,
- 4.
die dem Mitglied des Landtags zur Teilnahme an
- a)
internationalen oder interparlamentarischen Begegnungen oder
- b)
Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktion oder Gruppe oder als Repräsentant des Landtags
gewährt wird,
- 5.
die ohne Erwartung einer Gegenleistung erbracht wird (Geschenk) und parlamentarischen oder gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, wenn der Wert im Einzelfall 100 Euro nicht übersteigt.
(2) Die Annahme einer Leistung nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Leistung nur gewährt wird, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen der leistenden Person oder Dritter im Landtag erwartet wird.