§ 26 AbgG - Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die Mitglieder des Landtags haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
die gegenwärtig neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübten Berufe, insbesondere
- a)
die unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder Dienststellung,
- b)
bei Gewerbetreibenden die Art des Gewerbes und die Firma,
- c)
bei freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit die Angabe des Berufes,
- d)
bei mehreren ausgeübten Berufen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
früher ausgeübte Berufe nach Maßgabe von Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind,
- 3.
jede entgeltliche Tätigkeit unter Angabe des Auftraggebers oder Vertragspartners, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt, insbesondere eine entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, Vortragstätigkeit oder publizistische Tätigkeit,
- 4.
vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften unter Angabe der betreffenden juristischen Person,
- 5.
vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene unter Angabe der betreffenden Organisation sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe, soweit diese von der Fraktion oder Gruppe vergütet werden,
- 6.
alle Einnahmen aus den gegenwärtig ausgeübten Berufen, Tätigkeiten und Funktionen, die nach den Nummern 1 und 3 bis 5 anzeigepflichtig sind; maßgeblich sind die für die Tätigkeit geleisteten Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen,
- 7.
Leistungen nach § 25a Absatz 1 Nummer 4, wenn sie im Einzelfall den Wert von 500 Euro übersteigen, und Spenden (§ 25a Absatz 1 Nummer 3).
(2) Die Angaben der Mitglieder des Landtags nach Absatz 1 werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten veröffentlicht. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden nach Stufen gestaffelt veröffentlicht, soweit die Einnahmen und Leistungen bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt einen Betrag von 500 Euro übersteigen. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von über 500 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte über 30 000 Euro. Bei unregelmäßigen Einkünften aus einer angezeigten Tätigkeit ist ein Zwölftel der Jahressumme als monatlicher Durchschnittswert für die Einstufung maßgeblich; dies ist entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine andere Person, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus der Veröffentlichung ergibt.
(4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.