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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 23 SächsAPO-Justiz-JVD - Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

Wird eine Prüfungsleistung nicht erbracht, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, wird diese mit der Note "ungenügend" bewertet.