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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 21 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsverhinderung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

(1) Können einzelne Prüfungsteilnehmende nach der Zulassung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder sind sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, gemäß § 20 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

  1. 1.

    Wurde weniger als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten angefertigt, gilt die schriftliche Prüfung als nicht abgelegt.

  2. 2.

    Wurden mindestens drei der schriftlichen Arbeiten angefertigt, ist anstelle der nicht angefertigten schriftlichen Arbeit innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, eine entsprechende Ersatzarbeit anzufertigen.

  3. 3.

    Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe der Noten ausgeschlossen.